Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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älfte  des  nunmehrigen  Hafengeldes  zu  gewähren.  Im  Uebrigen  bleiben  die  begaalhten
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Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Mai  1867.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6655.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Mai  1867.,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Schifffahrtsabgaben
  in  der  Stadt  Königsberg.

A#  Ihren  Bericht  vom  3.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  was  folgt:

1)  das  nach  dem  Tarife  vom  10.  April  1865.  (Gesetz-Samml.  S.  277.)
unter  Nr.  I.  in  der  Stadt  Königsberg  zu  entrichtende  Pregelmündungsgeld
  wird  vom  15.  Mai  d.  J.  ab  nicht  ferner  erhoben;

2)  das  nach  dem  vorgedachten  Tarife  unter  Nr.  II.  zu  entrichtende  Stromund
  Pfahlgeld,  sowie  das  nach  Nr.  III.  desselben  Tarifs  zu  erlegende
Brückenaufzugsgeld  wird  vom  15.  Mai  d.  J.  ab  auf  die  Hälfte  der  bisher
  vorgeschriebenen  Sie  ermäßigt.  Im  Uebrigen  behält  es  bei  den
Bestimmungen  des  Tarifs  vom  10.  April  1865.,  dessen  Revision  von
fünf  zu  fünf  Jahren  vorbehalten  bleibt,  sein  Bewenden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  n.
Berlin,  den  13.  Mai  18607.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Käniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).