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Artikel VI.
Die Höhe und den Zeitpunkt der weiteren Einzahlungen setzt die Direktion
nach Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe fest. Bezüglich der Verhaftung
der ursprünglichen Zeichner, der Uebertragung der Quittungsbogen an Andere,
des Verfallens in Konventionalstrafen, bezüglich des Verletes er eingezahlten
Beträge bei Versäumniß der weiteren Zahlungstermine und der Aushändigung
der neuen Aktien, sind lediglich die Bestimmungen der 13. bis 17. des Ge-
sellschaftsstatuts mit den durch die Porschriften der Artikel 220. sequ. des Deutschen
Handelsgesetzbuches gegebenen Modifikationen maaßgebend.
Artikel VII.
Die auf die neuen 22),500 Stück Aktien geleisteten Einzahlungen werden bis
um 31. Dezember des Jahres, in welchem die letzte Theilzahlung eingssorden ist, aus
en Betriebseinnahmen jedes laufenden Jahres von dem in der Ausschreibung be-
stimmten Schlußeinzahlungstage an mit fünf Prozent verzinst.
Die letzte Theilzahlung muß spätestens im Jahre 1870. eingefordert werden.
Mit dem I. auf die letzte Theilzahlung folgenden Januar, spätestens mit
dem 1. Januar 1871. treten die neuen Aktien in völlig gleiche Rechte mit den
alten Aktien und finden auf sie resp. ihre Inhaber alle statutenmäßige Bestim-
mungen gleichmäßig Anwendung.
Artikel VIII.
Die statutarischen Bestimmungen über das Stimmrecht der drei Staats-
regierungen von Preußen, Sachsen eiiar Eifenach und Sachsen-Coburg-Gotha
in den Generalversammlungen werden durch den gegenwärtigen Statutnachtrag
nicht geändert.
Den Staatsregierungen wird demnach auch ferner in jeder Generalver-
sammlung ein Viertheil der gesammten bei der jedesmaligen Beschlußfassung gültig
abgegebenen Stimmen zustehen.
(Nr. 6668.)