Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 734 — 
Artikel VI. 
Die Höhe und den Zeitpunkt der weiteren Einzahlungen setzt die Direktion 
nach Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe fest. Bezüglich der Verhaftung 
der ursprünglichen Zeichner, der Uebertragung der Quittungsbogen an Andere, 
des Verfallens in Konventionalstrafen, bezüglich des Verletes er eingezahlten 
Beträge bei Versäumniß der weiteren Zahlungstermine und der Aushändigung 
der neuen Aktien, sind lediglich die Bestimmungen der 13. bis 17. des Ge- 
sellschaftsstatuts mit den durch die Porschriften der Artikel 220. sequ. des Deutschen 
Handelsgesetzbuches gegebenen Modifikationen maaßgebend. 
Artikel VII. 
Die auf die neuen 22),500 Stück Aktien geleisteten Einzahlungen werden bis 
um 31. Dezember des Jahres, in welchem die letzte Theilzahlung eingssorden ist, aus 
en Betriebseinnahmen jedes laufenden Jahres von dem in der Ausschreibung be- 
stimmten Schlußeinzahlungstage an mit fünf Prozent verzinst. 
Die letzte Theilzahlung muß spätestens im Jahre 1870. eingefordert werden. 
Mit dem I. auf die letzte Theilzahlung folgenden Januar, spätestens mit 
dem 1. Januar 1871. treten die neuen Aktien in völlig gleiche Rechte mit den 
alten Aktien und finden auf sie resp. ihre Inhaber alle statutenmäßige Bestim- 
mungen gleichmäßig Anwendung. 
Artikel VIII. 
Die statutarischen Bestimmungen über das Stimmrecht der drei Staats- 
regierungen von Preußen, Sachsen eiiar Eifenach und Sachsen-Coburg-Gotha 
in den Generalversammlungen werden durch den gegenwärtigen Statutnachtrag 
nicht geändert. 
Den Staatsregierungen wird demnach auch ferner in jeder Generalver- 
sammlung ein Viertheil der gesammten bei der jedesmaligen Beschlußfassung gültig 
abgegebenen Stimmen zustehen. 
  
(Nr. 6668.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.