— 737 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 48. —
(Nr. 6670.) Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-
ordnung in das vormalige Kurfürstenthum Hessen. Vom 13. Mai 1867.
Wur Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
KC. 1.
Die in der Anlage abgedruckte Allgemeine Deutsche Wechselordnung tritt
nebst den nachstehenden Einführun Sbestimungen in dem vormaligen Kurfürsten-
thum Hessen mit dem Tage der Gesetzeskraft dieser Verordnung in Kraft.
5. 2.
Die Vollstreckung des Wechselarrestes wird gemäß dem letzten Absatze des
Artikels 2. der Wechselordnung ausgeschlossen:
1) gegen die Mitglieder der beiden Lser des handtages nach Maaßgabe
es Artiels 84. der Preußischen Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850.,
2) gegen die Personen des Soldatenstandes, so lange sie dem Dienststande
angehören; Militair- und Civilbeamte sind dem Wechselarrest unterworfen;
gegen einen Beamten darf der Arrest jeboch erst dann vollstreckt werden,
wenn der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige erstattet ist und dieselbe für
die Vertretung des Beamten zu sorgen vermocht hat;
3) Eege den Schiffer b die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem
lise, angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig
Vegelfertig) ist,
4) gegen die Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, wegen
er früher entstandenen Forderungen, seboch nur während der Dauer des
Konkurses und ohne Berücksichtigung der Rechtswohlthat der Kompetenz
nach Beendigung desselben;
Jahrganz 1867. (Nr. 6670.) 98 5) wenn
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1867.