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dem Ehren-Acceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem
Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird.
Artikel 61.
Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem anderen Inter-
venienten zu Ehren angenommen wird, so #ben der Inhaber und die Nach-
männer des Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe kann aber
von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden.
2. Ehrenzahlung.
Artikel 62.
Befinden sich auf dem von dem Beogenen nicht eingelösten Wechsel oder
der Kopie Nothadressen oder ein Ehren-Accept, welche auf den Zahlungsort
lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spärestens am zweiten Werktage nach
dem Zahlungstage den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehren-Acceptanten
zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in
einem Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterläßt er dies, so verliert er
den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und deren Nachmänner.
Weist der Inhaber die von einem anderen Intervenienten angebotene Ehren-
zahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten.
Artikel 63.
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung
gegen Erstattung der Kosten muegehändigt werden. Er tritt durch die Ehren-
zahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50. und 52.) gegen den Honoraten,
dessen Vormänner und den Acceptanten.
Artikel 64.
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen
der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden.
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersicht-
lich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen mußte, den Wechsel einzu-
lösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch
Leistung der von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären.
Artikel 65.
Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der
Bezogene oder ein anderer Intervenient beuahst hat, F berechtigt, von dem Zah-
lenden eine Provision von 3 Prozent zu verlangen.
X. Vervielfältigung eines Wechsels.
1. Wechselduplikate.
Artikel 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten
auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu uberliefemn
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