Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 1030 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1868. 
(u. .)Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Berliner Stadt-Obligation. 
Lilttr... (Stadtwappen.) . . . .. 
Berliner Stadt-Obligation 
der 
Anleihe von 2,000,000 Thalern, 
(ausgefertigt in Gemäßheit des Allerböchsten Privilegiums bttr . . .. . . ... 
Gesetz. Sammlung von 1868. Stück . . ), 
über 
. . . ... Thaler Preußisch Kurant. 
Der Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt Berlin beurkundet 
und bekennt hiermit, auf Grund des zustimmenden Beschlusses der Stadtverordneten- 
Versammlung, daß der Inhaber dieser Obligation ein dargeliehenes Kapital von 
Thalern Preußisch Kurant, 
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Zinsen werden am I. April und 
1. Oktober jeden Jahres, sowie späterhin, so lange sie nicht verjährt sind, gegen 
Rückgabe der ausgefertigten halbjährlichen Jinskupons durch die Stadt-Haupt. 
fasse gezahlt. « 
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals geschieht mittelst Verloosung oder 
Ankaufs der Obligationen nach einem von der Staatsbehörde genehmigten Amer- 
ti.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.