Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinsschein = Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vozzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das gesammte 
Vermögen und Einkommen der Stadt. 
Berlin, den 18. 
Der Magistrat biesiger Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
(L. S.) 
egeferrigt 
(Nr. 7253.) Privilegium wegen Ausfertigun, auf den Inhaber lautender Kreis · Obligationen 
des Waldenburger Kreises im Betrage von 100,006 Thalern, II. Emission. 
Vom 9. November 1868. 
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Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Waldenburger Kreises auf dem Kreis. 
tage vom 10. Juni 18698. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten über den Betrag der durch Allerböchstes Pririle- 
gium vom 5. März 1866. (Gesetz-Samml. für 1866. S. 168. ff.) genehmigten 
Mnleihe hinaus erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleibe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke 
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger 
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern 
audstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der 
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1835. k#u Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend Thalern, welche in fol. 
genden Apoints: 
30,000 Thaler àn 10%/ Thaler, 
40. 600 1 
20. 000 17 9 
10,000 à 25 
100,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mur 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährtich Einem 
Mo-.
	        
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