— 1034 —
Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich,
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, gebildet wird.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich sehoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds uarch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol-
gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, zwei
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtöblatte der Königlichen
Regierung zu Breslau, dem Kreisblatte des Waldenburger Kreises und in dem
Königlich Praußischen Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo nolcherzestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
Eei der Kreis-Kommunalkasse zu Waldenburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld.
verschreibupgen erfolgt nach Vorschrift der Algzemeinen Gerichts-Ordnung Th. L
Titel 51. J. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Waldenburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreis-Kommunalkasse anmeldet und den sogezabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach blauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis -- Kom-
munalkasse zu Waldenburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons Serie
ei-