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Ueberweisung der in Gemäßbeit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849. auf-
zunehmenden Anleihe an die Hauptverwaltung der Staatsschulden, sowie die
Tilgung dieser Anleihe (Gesetz Samml. für 1852. S. 75.), Anwendung.
er nach vorstehenden Bestimmungen zu berechnende Tilgungsfonds darf
niemals verringert werden; doch bleibt dem Staate das Recht vorbehalten, An-
leihen, welche demnächst im Laufe der Jahre 1868., 1869. und 1870. bewilligt
werden möchten, mit der durch das gegenwärtige Gesetz bewilligten Anleihe Be-
bufs der Verzinsung und Tilgung zu einer und derselben Anleihe zu vereinigen,
sofern für die neuen Anleihen derselbe Zinsfuß gewählt und die Höhe des Til-
gungsfonds nach denselben Bestimmungen festgesetzt wird. Auch ist der Staat
befugt, sowohl den Tilgungsfonds zu verstärken, als auch die sämmtlichen Schuld-
verschreibungen auf einmal zu kündigen.
S. 7.
Jede Verfügung der Stagteregierung über die im H. 1. Nr. 1. bis 11.
bezeichneten Eisenbahnen resp. Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
S. 8.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Minister
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Nr. 6982)) (Nr. 6983.)