Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab. 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreihig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht 
erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. SI# 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Darkehmen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schudverschreiung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- 
Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunalkasse zu Darkehmen gegen Ablieferung des 
der älteren Zinskupons. Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons 
erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der 
Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Darkehmen, den z1ten . .. 18. 
Die ständische Finanzkommission für den Chausseebau im Darkehmer 
Kreise. 
Pro--
	        
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