Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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durch die Polizeiobrigkeit des Wohnortes des Verficherungsuchenden be- 
iehen; 
4) Verhindlungen in Vormundschaftssachen, sofern der Bevormundete aus 
eigenen Einkünften unterhalten werden muß und diese nach Abzug der 
Verpflegungs- und Erziehungskosten keinen Ueberschuß gewähren; 
5) Verhandlungen in dem auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1852 
über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen stattfindenden 
Verfahren; 
6) Gesuche um Ertheilung von Reisepässen; 
7) Polizeiliche Erlarönißscheine zum Betriebe der Gast- oder Schankwirth- 
schaft und zum Kleinhandel mit Getränken; 
B¾ Verhandlungen, wofür die Stempelfreiheit Armuthshalber zu bewilligen ist; 
9) Beglaubigungen von Prozeßvollmachten, in solchen Fällen, in denen es 
nach den altländischen Vorschriften einer Beglaubigung nicht bedarf. 
g. 3. 
In Betreff der Erhebung der Stempelabgaben bei den Gerichten bewendet 
es bei den in den Gerichtskosten-Gesetzen für die im §. 1. bezeichneten Landes- 
theile enthaltenen Vorschriften. 
o in diesen oder in anderen Gesetzen auf die bisher nicht aufgehobenen 
Kurhessischen oder Nassauischen Stempelgesetze verwiesen ist, sind fortan die ent- 
sprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der anliegenden zweiten Abtheilung 
des Tarifes, beziehungsweise der Verordnung und des Tarifes vom 19. Juli 
1867. maaßgebend. 
K. 4. 
Alle in den im F. 1. bezeichneten Landestheilen noch in Kraft gebliebenen 
Vorschriften der Stempelgesetze des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und des 
vormaligen Herzogthums Nassau, sowie der Erlaß vom 17. September 1867., 
betreffend die Stempelabgabe von Konzessionen u. s. w. (Geset-Samml. S. 1651.), 
werden aufgehoben. s 55 
is - 
In allen fortan diesem Gesetze und der beigefügten zweiten Abtheilung des 
Tarifes unterliegenden Fällen, welche vor dem 1. April 1868. vorgekommen 
sind, kommen noch die bisherigen Gesetze zur Anwendung. 
6. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1868. in Kraft. 
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung desselben beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 5. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Er. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Ihenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Stem.
	        
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