Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 200 — 
(Nr. 7012.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Falkenberger Kreises 1I. Emission im Betrage von 43,000 Thalern. 
Vom 8. Februar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
Nachdem von den Kreisständen des Falkenberger Kreises auf dem Kreistage 
vom 17. Mai 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Krreise 
unternommenen Chausseebauten fernerhin erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
weiteren Anleihe, neben der durch das Privilegium vom 26. August 1854. ge- 
nehmigten, zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
43,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
§. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Be- 
suoge von 43,000 Thalern, in Buchstaben: dreiundvierzig Tausend Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
10,000 Thaler à 1000 Thaler, 
50000 à 500. 
20,000. à lo 
5,000 à„ 50 
30000 àa 25 
— 43)0000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die stattfindende Amortisation 
ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegemwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befuft ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Ge- 
währleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1868. 
(1I. §.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.