Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7016.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1868.,  betreffend  die  Abänderung  der
Statuten  des  Bremenschen  ritterschaftlichen  Kreditvereins.

Auf  Ihren  Bericht  vom  13:  Februar  d.  J.  will  Ich,  entsprechend  dem  Beschlusse
  der  Ritterschaft  des  Herzogthums  Bremen  vom  12.  November  v.  J.,
hierdurch  genehmigen,  daß  im  1  20.  Alinea  3.  der  durch  die  Verordnung  vom
4.  März  1856.  (Gesetz  Samml.  für  Hannover  S.  67.  ff.)  bestätigten  Statuten.
des  Bremenschen  ritterschaftlichen  Kreditvereins  die  Worte:  bei  der  sichernden
Hypothekenverfassung  Landes  Hadeln“  in  Wegfall  kommen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  22.  Februar  1868.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
An  den  Minister  des  Innern  und  den  Justizminister.

 

(Nr.  7017.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  März  1868.,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  zum  Betrage  von  13  Millionen  Thaler.

A#  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  24.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  Feshiellung  des  Staatshauehalts.
Etats  für  das  Jahr  1868.  (Gesetz=  Samml.  S.  93.),  und  des  Gesetzes  vom
3.  März  d.  J.)  betreffend  die  Verstärkung  der  Geldmittel  zur  Abhülfe  des  in
den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  herrschenden  Nothstandes
(Geset,  Summl-  S.  174.))  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  dreizehn
  Millionen  Thaler,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  funfzig  Thalern,  Einhundert
  Thalern  und  fünfhundert  Thalern,  nach  Bedarf  ausgegeben  werden.
Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die
Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten
darf,  den  Verhältnissen  entsprechend,  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und
jedesmal  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  ,

Ich  überlasse  Ihnen,  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hiernach
mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  11.  März  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.
An  den  Finanzminister.

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Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Zerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hesbuchdruckerei
N.  —

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