Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 236 — 
(Nr. 7033.) Statut für den Verband zur Entwässerung des Landgrabenthales im Sorauer 
Kreise. Vom 4. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund der §#. 56. ff. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
(Geset Samml. S. 41.) und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. 
(Gesetz Samml. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt: 
KC. 1. 
Die Besitzer der Grundstücke im Landgrabenthale, einem Seitenthale des 
Lubbeslusss oberhalb Sommerfeld, werden zu einer Genossenschaft unter der 
enennung: 
„Verband zur Entwässerung des Landgrabenthales“ 
vereinigt. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem 
Kreisgerichte zu Sorau. 62 
Das Meliorationsgebiet ist auf der von dem Deichinspektor Schultze im 
Jahre 1854. zusammengestellten Karte des Landgrabenthales von Sablath bis 
Bellkau verzeisinel und gehören nach dem von demselben aufgestellten Beitrags- 
kataster davon: 
1) dem Königlichen Domainen-Fiskus (Sablath) 392/66 Morgen, 
2) zur Dorfschaft Sablaat . . ... 815/%6 
3) zum Rittergute Tauchl . .. 326,10 
4) zur Dorfschaft Tauche 333% - 
5) · Guschau...................... 290,so- 
6 - - Wi en . .. .. .... .... 216 - 
7) dem Königlichen Domainen-Fiskus (Meyersdorf) 42143 
8) zur Dorfschaft Meyersdorr 77/°8 - 
zusammen - 2874,21 Morgen. 
K. 3. 
Der Verband hat die vorbezeichneten Flächen zu entwässern, auch, soweit 
es sich als nothwendig und ausführbar darstellen wird, zu bewässern und zu dem 
Zwecke nach dem vom Deichinspektor Schultze in den. Jahren 1855. und 1859. 
entworfenen Meliorationsplane nebst Nachtrag vom Mai 1866., so wie derselbe bei 
der Superrevision festgestellt ist, den sogenannten Landgraben, soweit derselbe 
nicht bereits im Jahre 1856. regulirt ist, und die sonst erforderlichen Gräben und 
Anlagen aussuföhren und zu unterhalten. . . 
" Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe de- 
Ausführung nöthig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. Auß 
uße-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.