Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 22.—— 
  
(Nr. 7038.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Staatsunterstützung an die Thüringische 
Eisenbahngesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Leinefelde nach 
Gotha. Vom 2., März 1868. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Bezug auf das Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zins- 
garantie für das Anlagekapital einer Eisenbahn von Leinefelde über Mühlhausen 
und Langensalza bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Gotha, vom 14. Juli 
1866.) unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird ermächtigt, 
der Thüringischen Eisenbahngesellchaft zur Ausgleichung der bei Begebung ihrer 
Stammaktien Littr. B. über den Betrag von 435,000 Thalern hinaus sch erge- 
benden Ausfälle aus den Beständen des Hinpofitionsfonds der Eisenbahnverwaltung 
eine Beihülfe bis zum Betrage von 132),000 Thalern zu gewähren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
  
Jahrgang 1866. (Nr. 7038—7039.) 39 (Nr. 7039.) 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1868.
	        
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