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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 22.——
(Nr. 7038.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Staatsunterstützung an die Thüringische
Eisenbahngesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Leinefelde nach
Gotha. Vom 2., März 1868.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Bezug auf das Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zins-
garantie für das Anlagekapital einer Eisenbahn von Leinefelde über Mühlhausen
und Langensalza bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Gotha, vom 14. Juli
1866.) unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird ermächtigt,
der Thüringischen Eisenbahngesellchaft zur Ausgleichung der bei Begebung ihrer
Stammaktien Littr. B. über den Betrag von 435,000 Thalern hinaus sch erge-
benden Ausfälle aus den Beständen des Hinpofitionsfonds der Eisenbahnverwaltung
eine Beihülfe bis zum Betrage von 132),000 Thalern zu gewähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. März 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Jahrgang 1866. (Nr. 7038—7039.) 39 (Nr. 7039.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1868.