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K. 54.
Mehrere Eintragungsgesuche werden in der durch den Zeitpunkt der Präsentation
bestimmten Reihenfolge, gleichzeitig präsentirte zu gleichem Rechte,
singenagen sofern nicht durch die gchtelden nträge eine andere Reihenfolge beimmt
ist.
Enthält der Eintragungsvermerk keine Bestimmung über die Priorität,
so acchttnsh dieselbe in jeder Rubrik nach der Nummernfolge der eingetragenen
Posten.
Priorität zwischen Posten der zweiten und dritten Rubrik wird in
Ermangelung eines entgegenstehenden Vermerks durch das Datum der Eintragungs-Verfügung
bestimmt.
K. 55.
Der Sekretair hat die Eintragung in das Hypothekenbuch nach der wörtlichen
Vorschrift deutlich, leserlich, ohne Abkürzungen und so zu bewirken, daß
zu Zwischenschreibungen kein Raum bleibt.
ummen, Quanta (die Bezeichnung des Flächeninhalts, der Erwerbs- und
Taxpreise und Versicherungssummen ausgenommen), sind zugleich mit Zahlen und
Buchstaben auszudrücken.
II. Eintragung des Eigenthümers.
S. 56.
Soll ein neuer Egenthöner in Folge des Ueberganges des Eigenthums
von dem eingetragenen Besitzer durch ein Geschäft unter Lebenden eingetragen
werden, so genügt die Erklärung des Veräußerers, daß er das genau zu bezeichnende
Grundstück dem Erwerber zu Eizert um überlasse und auf dessen Eintragung
als Eigenthümer antrage, sowie die Erklärung des Erwerbers, daß er
die Uebertragung des Eigenthums annehme und als neuer Eigenthümer eingetragen
sein wolle.
K. 57.
Ist in nothwendiger Subhastation gekauft, so erfolgt die Umschreibung
des Eigenthums und sonst dabei Frserdrliche Eintragung nur auf Regquisition
des Gerichts, welches den Zuschlag ertheilt hat.
. 58.
1. Intestat-Erben haben ihr Erbrecht durch ein Legitimations-Attest oder
ein Notorietäts-Attest über ihre Erbesqualität nachzuweisen.
2. Beruht das Erbrecht auf einem gerichtlichen Testamente des eingetraenen
Besitzers, so genugt die Beibrinpung einer Ausferügung desselben, des
Publteations Protokolls nebst den Erklärungen über den Antritt der Erbschaft.
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