Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ehemann  bedarf  es  nur  seiner  Disposition;  veräußert  die  Wittwe,  so  müssen  die
Kinder  zugezogen  werden,  und  zwar)  wenn  sie  minderjährig  sind,  durch  zu  bestellende
  Kuratoren.  Hatte  der  verstorbene  Mann  schon  veräußert,  so  bedarf  es
zur  Uebertragung  nur  der  Erklärung  der  Wittwe,  nicht  der  Kinder.

KG.  63.

Hat  der  neue  Erwerber  das  Grundstück  nicht  als  Erbe,  sondern  als  Legatar,
  durch  Schenkung  von  Todeswegen  oder  anderen  Singulartitel  erhalten,  so
erfolgt  die  Uebertragung  auf  ihn  durch  Erklärung  des  oder  der  legitimirten  Erben,
nach  deren  Antrag  und  mit  seiner  Genehmigung.

KG.  64.

Daß  der  Erbe  die  Erbschaft  mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars  angetreten,
  steht  seiner  Eintragung  als  Eigenthümer  so  wenig  entgegen,  als  einer
von  ihm  vorpunehmenden  eräußerung  des  Grundstückes.

Der  Käufer  hat  jedoch  dann  keinen  Anspruch  auf  Löschung  der  eingetragien
  Forderungen,  und  haben  die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  über  die

efugniß  eines  solchen  Erben  zum  Nachtheil  der  eingetragenen  Gläubiger  keine
Anwendung.

.  65.

Bei  Grundstücken,  Gerechtigkeiten,  dinglichen  Rechten  und  Hypothekenforderungen
  einer  Handelsgesellschaft  findet  Artikel  23.  des  Einlührunze  esetzes  zum
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861.  (  i2
S.  459.)  Anwendung.

S.  66.

Ein  Minderjähriger,  der  für  Kroßfährig  erklärt  worden,  ist  zur  Veräußerung
  und  Belastung  des  Grundstückes,  als  dessen  Eigenthümer  er  eingetragen,
berechtigt.

+.  67.

Vormünder,  Kuratoren  und,  falls  ihnen  der  Inhalt  des  Testaments  nicht
anigegensteht  Testaments-Exekutoren  bedürfen,  wenn  sie  theilungshalber  Grundstücke
  veräußern,  eingetragene  Forderungen  cediren  oder  Eintragungen  bewilligen,
keiner  obervormundschaftlichen  Genehmigung.

III.  Andere  zur  Eintragung  geeignete  Handlungen.

g.  68.

Werden  Grundstücke  zu  Fideikommissen  oder  Stiftungen  für  Familien  bestimmt,
  so  erfolgt  die  Eintragung  des  jedesmaligen  Besitzers  in  der  ersten,  dagegen
  der  Vermerk  der  Fideikommiß-  und  Süstungselgenschaft  in  der  *

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