Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 3s18 — 
K. 113. 
# Bei eingetragenen Forderungen, Kautionen, Bürgschaften und Protesta- 
tionen bildet die Hypotheken-Urkunde die Schuld= oder Beweis-Urkunde über 
die eingetragene Post. Dies ist in der Ausfertigung zu bemerken. Es kann 
jedoch, wenn darauf angetragen und die über das Rechtsgeschäft errichtete 
Urkunde eingereicht wird, die Hypotheken-Urkunde damit durch Schnur und 
Siegel verbunden, oder ein kurzer Vermerk dessen, was eingetragen worden, 
wit Siegel und Unterschrift des Hypothekenamts auf die Uehmde gesetzt 
werden. 
C. 114. 
Der Hypothekenamts--Vorsteher und der Sekretair haften für die Ueber- 
einstimmung der Hypotheken-Urkunde mit dem Inhalte des Hypothekenbuchs. 
C. 115. 
« Bei Vererbung, Abtretung oder Verpfändung eingetragener Posten erfolgt 
ein kurzer Eintragungsvermerk über die erfolgte Eintragung der betreffenden 
Posten auf der vorzulegenden Urkunde. 
S. 116. 
Räumt ein eingetragener Gläubiger einem anderen sein Vorzugsrecht ein, 
so ist dies bei beiden Forderungen zu bemerken und auf den Urkunden über beide 
zu attestiren. 
Auf die Zahlenreihe ist dies ohne Einfluß. 
S. 117. 
Werden eingetragene Posten theilweise oder getheilt vererbt, abgetreten oder 
verpfändet, so sind für die abgetheilten Summen beglaubte Abschriften der 
upt-Urkunde anzufertigen; es b unter jeder zu vermerken, für welchen Theil 
ß) gültig sein soll, auch auf der bleibenden Haupt-Urkunde die erfolgte Abzweigung 
und deren Eintragung zu notiren, mit den erforderlichen Zusätzen über besondere 
Bedingungen und Prioritäts-Einräumung. 
K. 118. 
Die Rückgabe der eingereichten Urkunden mit den Attesten oder die Aus- 
händigung der Urkunden über die Eintragung in dritter Abtheilung erfolgt gegen 
Empfangsschein an den, welcher dieselben beantragt hat, und sind von diesem die 
Kosten zu entrichten. 
K. 119. 
Das Hoteken- ist schuldig, von der Eintragung der Vererbung, Ab- 
tretung oder Verpfändung einer eingetragenen Post, und wenn ein eingetragener 
« Gläu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.