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K. 113.
# Bei eingetragenen Forderungen, Kautionen, Bürgschaften und Protesta-
tionen bildet die Hypotheken-Urkunde die Schuld= oder Beweis-Urkunde über
die eingetragene Post. Dies ist in der Ausfertigung zu bemerken. Es kann
jedoch, wenn darauf angetragen und die über das Rechtsgeschäft errichtete
Urkunde eingereicht wird, die Hypotheken-Urkunde damit durch Schnur und
Siegel verbunden, oder ein kurzer Vermerk dessen, was eingetragen worden,
wit Siegel und Unterschrift des Hypothekenamts auf die Uehmde gesetzt
werden.
C. 114.
Der Hypothekenamts--Vorsteher und der Sekretair haften für die Ueber-
einstimmung der Hypotheken-Urkunde mit dem Inhalte des Hypothekenbuchs.
C. 115.
« Bei Vererbung, Abtretung oder Verpfändung eingetragener Posten erfolgt
ein kurzer Eintragungsvermerk über die erfolgte Eintragung der betreffenden
Posten auf der vorzulegenden Urkunde.
S. 116.
Räumt ein eingetragener Gläubiger einem anderen sein Vorzugsrecht ein,
so ist dies bei beiden Forderungen zu bemerken und auf den Urkunden über beide
zu attestiren.
Auf die Zahlenreihe ist dies ohne Einfluß.
S. 117.
Werden eingetragene Posten theilweise oder getheilt vererbt, abgetreten oder
verpfändet, so sind für die abgetheilten Summen beglaubte Abschriften der
upt-Urkunde anzufertigen; es b unter jeder zu vermerken, für welchen Theil
ß) gültig sein soll, auch auf der bleibenden Haupt-Urkunde die erfolgte Abzweigung
und deren Eintragung zu notiren, mit den erforderlichen Zusätzen über besondere
Bedingungen und Prioritäts-Einräumung.
K. 118.
Die Rückgabe der eingereichten Urkunden mit den Attesten oder die Aus-
händigung der Urkunden über die Eintragung in dritter Abtheilung erfolgt gegen
Empfangsschein an den, welcher dieselben beantragt hat, und sind von diesem die
Kosten zu entrichten.
K. 119.
Das Hoteken- ist schuldig, von der Eintragung der Vererbung, Ab-
tretung oder Verpfändung einer eingetragenen Post, und wenn ein eingetragener
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