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Provinz Preußen, Negierungedezirk Gumbinnen.
Dalon
zur
Kreis-Obligation des Ragniter Kreises
III. Emission.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Gligation des Ragniter Kreises III. Emission «
Littk...... Æ..... über..... Thaler à fünf Prozent Zinsen
die .. Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Ragnit, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Inhaber
der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.
Ragnit, den #1nnnn .. . .. 18.
Der kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise.
(Jr. 7057.) Allerhöchster Erlaß vom 18. März 1868., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte an die Stadtgemeinde Forst im Kreise Sorau für den
Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von Noßdorf, an
der Kottbus-Forst. Sommerfelder Chaussee, nach Groß- Kölzig, an der
Kottbus- Muskauer Kreisstraße, im Kreise Sorau, Regierungöbezirk
Frankfurt a. d. O.
N durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-
Chaussee von Noßdorf, an der Kottbus-Forst. Sommerfelder Chaussee, nach Groß-
Kolzig, an der Kottbus= Muskauer Kreisstraße, im Kreise Sorau, Regierungs-
bezirk Frankfurt a. d. O., genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadtgemeinde
Forst das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch der genannten Stadtgemeinde
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den zweifachen *i* des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden GChausteegeld Tarift, einschließlich der in dem-
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
(Nr. 7056—7058.) Staats-