Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Uebertrag  6/500,000  Rthlr.  Pr.  Kur.  —24,375,000  Frks.
2)  durch  32/500  Stück
Stamm-Prioritätsaktien
zu  je  200  Rthlr.  oder

750  Frks.,  giebt  ..  6,500,000  -  I  s  —  24,375,000  "
ad  b:
sofern  und  soweit  der  Bedarf  eintritt:
1)  durch  2500  Stück  Stamm-  ,

aktien  zu  je  100  Rihlr.

oder  375  Frks.,  giebt.  250000
2)  durch  1250  Stück  Stamm-Prioritätsaktien

  zu  je

200  Rthlr.  oder  750  Frks.,

giebt  ...  250,000  "t  2  "  —  937,500  *

in  Summa  13,500,000  Rthlr.  Pr.  Kur.  =  50,625,000  Frks.

Das  Reserve-Baukapital  darf  nur  in  Anspruch  genommen)  emittirt  und
verwendet  werden,  sofern  und  soweit  zum  Grunderwerb  —  Tit.  I.  —  zur  Herstellung
  der  Bahnhöfe  2c.  —  Tit.  XII.  —  und  zur  Verzinsung  des  Baukapitals
—  Tit.  XVII.  des  Kostenanschlages  —  zusammen  mehr  als  3,000,000  Rthlr.
nachweislich  erforderlich  sein  sollten.

In  allen  Fällen  dieser  Art  gilt  in  Betreff  des  Verhältnisses  zwischen  den
auszugebenden  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien  die  im  F.  16.  enthaltene
Besiimmung.

g.  6.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds
gebildet.  Derselbe  ist  bestimmt  zuc  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen
nöthigen  Ausgaben  und  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
welche  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden  wird.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  ererhoben

  und  deshalb  gemäß  §.  24.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen

  sind;  .

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  vom  Verwaltungsrath

nach  Bedürfniß  festgesetzt  wird,  aber  pro  anno  nicht  mehr  als  ein

Zehntheil  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  betragen  soll,

insofern  der  Verwaltungsrath  nicht  mit  Zustimmung  der  vorgesetzten

Staatsbehörde  eine  Erhöhung  für  nöthig  erachtet;

I)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Bau=  und  Betriebskapitals.  6

-,  Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  200,000  Rthlr.  Pr.  Kur.,  in

Worten:  zweihundert  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  erreicht,  so  braucht  er

os

Reservefonds.