Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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blos auf dieser Höhe erhalten zu werden und es erfolgen Zuschüsse nur dann, 
wenn eine Verminderung eingetreten ist. » «« 
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht 
erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst, in 
die Betriebskasse. 
F. 7. 
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs- Ernenerungt. 
fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisen- 
bahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst 
dern und der Wagen aller Art. « 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, 
Cplinder, Siederöhrer, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasser- 
behälter und Bremser 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen, und der Umbau des Innern ganzer 
Coupêées. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds 
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den 
Bauunternehmern, Lieferanten 2c. zur Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmil el; 
b) ein Zuschus aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von 
dem Wertne der Schienen und Schwellen, von dem Werthe der Loko- 
morwen, Terver und Wagen zu berechnen ist. 
Diese Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von 
fünf zu fünf Jahren, mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde. 
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Handels- 
minister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erforderlich 
erachtet, so dürfen die unter a. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des 
Erneuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handelsministers zur Betriebskasse 
vereinnahmt werden. 
F. 8. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be= Verhältnis 
stehenden und noch zu erlasserden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu ertheilende der Gesellschaft 
landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. hum Stacit. 
Insbesondere aber bleibt 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl 
(Xr. 7064.) für
	        
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