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blos auf dieser Höhe erhalten zu werden und es erfolgen Zuschüsse nur dann,
wenn eine Verminderung eingetreten ist. » ««
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht
erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst, in
die Betriebskasse.
F. 7.
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs- Ernenerungt.
fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung
von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisen-
bahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst
dern und der Wagen aller Art. «
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel,
Cplinder, Siederöhrer, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasser-
behälter und Bremser
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen,
Rädern, Radreifen, Bremsen, und der Umbau des Innern ganzer
Coupêées.
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den
Bauunternehmern, Lieferanten 2c. zur Last fallen.
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen:
a) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und
der Betriebsmil el;
b) ein Zuschus aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von
dem Wertne der Schienen und Schwellen, von dem Werthe der Loko-
morwen, Terver und Wagen zu berechnen ist.
Diese Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von
fünf zu fünf Jahren, mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Handels-
minister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erforderlich
erachtet, so dürfen die unter a. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des
Erneuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handelsministers zur Betriebskasse
vereinnahmt werden.
F. 8.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be= Verhältnis
stehenden und noch zu erlasserden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu ertheilende der Gesellschaft
landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. hum Stacit.
Insbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl
(Xr. 7064.) für