Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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hört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben 
der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Seresters aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der 
folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs., 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den IHP. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweggenommen und 
3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise 
unter die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien fünf 
Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt bis zur 
öhe von sechs zwei Drittel Prozent, wird unter die Inhaber der 
tammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien 
vertheilt. 
Der Ueberschuß über diese sechs zwei Drittel Prozent wird 
auf die Stamm- und Stamm Prioritätsaktien pro rata vertheilt. 
c) Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht aus- 
reichen, um den Inhabern der StammPrioritätsaktien die unter a. 
gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das 
Fehlende unverzinst aus dem einertrage des oder der folgenden 
Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Stammaktien erhalten nicht 
eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig ge- 
leistet ist. 
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier 
Wochen nach Publikation der Bilanz (F. 26.). Im Falle der Auflösung der 
Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens haben die Inhaber 
der Stemm. Prippkätzalten ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Er- 
löse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den In- 
habern der Stammaktien befriedigt werden müssen. 
g. 23. 
65.Dioiheen Mit den Stammaktien werden 
E434 a) Dividendenscheine auf 5 Jahre nach dem beiliegenden Schema D. und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema E., 
und mit den Stamm-Prioritätsaktien 
a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F. und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. 
ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert. Di 
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