Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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II.  Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

g.  26.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahrs  gerechnet,  in  welchem
  der  Beniek  der  Bahn  vollständig  eröffnet  ist.

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital  eingezogen
  und  verwendet  ist.

Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze  Bauausführung  erfolgt
nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung.

Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jedem  vollen  Betriebsjahres
das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.  ,

Ist  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  des  Kalenderjahres
  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Betriebsbilanz  auf  diesen  Theil  des
Jahres  zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie  aber
unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Verwaltungsrathes,
  und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und
bei  eingetretener  Werthsverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben  als  Aktiva
angesetzt.

8  Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe  des
Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  (§§.  6.
und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse
verbliebenen  Rückstände.

Die  Jabresbilanzen,  und  zwar  sowohl  die  den  Bau  als  die  den  Betrieb
betreffenden,  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden
  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.

III.  Von  den  Generalversammlungen.

C.  27.

ort  und  Be-  Alle  Generalversammlungen  werden  in  Halle  a.  d.  S.  abgehalten.  Die
rafung.  Berufung  erfolgt  dam  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  durch  den  Verwaltungsrath
  mittelst  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  erste

spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

KC.  28.

Orbentliche  Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:

—  im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in
«  dem