Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungs- 
rathes und zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem 
Stempel der Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein- 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgege- 
benen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
g. 24. 
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Johlung der 
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der ODiwidende 
Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. 
Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht 
binnen vier Jahren, von den in den 9#. 21. und 22. angegebenen Zahlungs- 
tagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, 
vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25. — 
§.25. 
SindAktien,DividendenscheineoderTalonsbeschädigtoderunbrauchbaromutckxs 
Rwordem jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Aussetst und 
ichtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, gegen? fuiruns 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige 
Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in 
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amor— 
tisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster 
Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Divi- 
dendenscheine findet nicht statt; der Barrag derselben wird jedoch demjenigen, der 
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 24. gedachten 
vierjährigen Beitkaumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anfruch 
durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und 
im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen 
einer vom Ablauf des vierjährigen Beiteumes zu berechnenden, einjährigen prä- 
klusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Ver- 
waltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt. 
uch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber 
den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor Aus- 
reichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwaltungs- 
rathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine An- 
spruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden 
Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
(Fr. 7064.) II. Von
	        
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