Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g.  38.

Das  über  die  Verhandlungen  Heder  Generalversammlung  aufzunehmende  Pootröol.
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwalsungsruthes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  und  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  der  abwesenden
stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
amwesenden  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  vollziehende  Präsenzliste,  welcher
die  Stimmzahl  beizufügen  ist,  festzustellen  und  solche  dem  Protokolle  beizufügen.

Protokoll  und  Prösenpist  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  e  #en
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

Die  namentliche  Aufführung  der  in  der  Generaversammlung  erschienenen,
nicht  stimmberechtigten  Aktionaire  in  der  Präsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.  Von  den  Repräsentanten  der  Gesellschaft.

K.  39.

Die  Gesellschaft  wird  in  allen  ihren  Vermögens-  und  Rechtsverhältnissen,
über  welche  sie  sich  nicht  ausdrücklich  die  unmittelbare  Verfügung  in  Generalversammlungen
  vorbehalten  hat,  durch  einen  Verwaltungsrath  und  eine  Direktion
sowohl  der  Staatsregierung  und  den  Behörden,  als  uuc  Privaten  und  einzelnen
Aktionairs  gegenüber  repräsentirt.

*

Die  Direktion  besteht  aus  wenigstens  drei  und  höchstens  fünf  ordentlichen  4A.  Die  Di-Mitgliedern
  und  ebensovielen  Stellvertretern,  welche  sämmtlich  vom  Verwal=  we
tungsrathe  erwählt  werden.

Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  resp.  Halle  (cfr.  §.  4.),  und  müssen
mindestens  drei  Direktionsmitglieder  nebst  ebensovielen  Stellvertretern  an  dem
Direktionssitze  wohnen,  wogegen  die  etwa  mehr  gewählten  zwei  Direktionsmitglieder
  und  deren  Stellvertreter  auch  anderswo  ihren  Wohnsitz  haben
önnen.

Ueber  Amtsdauer,  Gehälter  und  sonstige  Zuständigkeiten  der  ordentlichen
Mitglieder  der  Direktion  bestimmen  die  mit  ihnen  durch  den  Verwaltungsrath
zu  schließenden  Verträge  das  Nähere.

Der  jeweiligen  Miflicdersahl  der  Direktion  entsprechend  werden  drei,  vier
oder  fünf  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes  von  diesem  als  stellvertretende  Direktoren
  erwählt  und  zwar  auf  die  jedesmalige  Dauer  ihrer  Wahlperiode.  Die
Stellvertreter  find  sofort  wieder  wählbar.  ieselben  können  von  dem  Vorsitzenden
  der  Direktion  oder  seinem  Stellvertreter  in  Fällen  längerer  Abwesenheit  oder
Krankheit  eines  resp.  mehrerer  ordentlichen  Mitglieder  der  Direktion  zur  Wahrnehmung
  von  Direktionsgeschäften  einberufen  werden.

(r.  7064.)  53°  Für