Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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eines  dazu  bestummten  Beamten  zu  führende  Verzeichniß  wird  vom  Syndikus  der
Gesellschaft  verifiirt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Epenwlaren  übergeben,
von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerk  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit
der  Stimmzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  Exemplar  dient  als
Einlaßkarte  zur  Versammlung,)  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe  dem
Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche  mit
dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  find.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duoplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der
betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei  ihnen
erfolgte  Deposition  der  Aktien.

C.  34.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der  Vertratung
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Voll.  der  Aktienatr.
machtsauftrag  durch  schriftliche  (entweder  von  einem  Mitgliede  des  Gesellschaftsvorstandes
  oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt
  ist),  beglaubigte  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Vollmacht  muß  spätestens  Einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitination  des  Vollmachtausstellers
  auf  die  im  F.  33.  vorgeschriebene  Weise.  gesühm  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen;)  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  zur
Vertretung  seiner  gean  keiner  besonderen  Vollmacht.  Juristische  Personen
können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Handlungshäuser  durch
ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten  werden,  ohne
daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

K.  35.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt  hentscheh
über  das

der  Generalversammlung.  *““  —

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  Gang  der  Verdie
  Versammlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  handlungen.
ertheilt  füws  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verahren
  fest.
sah  Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Stimmzettel
gültig  sind,  müssen  dieselben,  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit,  vom  Stimmeber
  unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  verschm
  sein.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7064.)  53  Die