Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Seie  eld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  C.  uarserpolei  Vergegen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  April  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7083.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  April  1868.,  betreffend  die  Aenderung  der  im  §.  8.
der  Polizei  Ordnung  für  die  Häfen  und  Binnengewässer  von  Stettin  und
Swinemünde  vom  22.  August  1833.  enthaltenen  Vorschrift  bezüglich  der
Meldung  der  Schiffer.

A#-  Ihren  Bericht  vom  16.  April  d.  J.  will  Ich  die  im  F.  8.  der  Polizei=Ordnung
  für  die  Häfen  und  Binnengewässer  von  Stettin  und  Swinemünde
vom  22.  August  1833.  zssaltene  Vorschrift,  nach  welcher  der  Schiffer  sogleich,
nachdem  ein  Schiff  im  Hafen  vor  Anker  gelegt  ist,  sich  mit  dem  Lootsen  ans
Land  begeben  und  durch  seine  Schiffspapiere  auf  dem  Schiffahrts-Polizeibüreau
sich  legitimiren  muß,  hierdurch  aufheben  und  genehmigen,  daß  uber  die  Meldung  der
Schifr  das  Geeignete  durch  lokalpolizeiliche  Anordnung  festgesetzt  werde.

Berlin,  den  20.  April  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Mi  ister  für  H#de,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Xr.  7082—7084.)  (Tr.:  7084.)