Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  448  —

(Nr.  7084.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1868.,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  54.
des  Revidirten  Reglements  für  die  Provinzial-Feuersozietät  der  Rheinprovinz
vom  1.  September  1852.

Ar#  den  Bericht  vom  28.  April  d.  J.  will  Ich  nach  dem  Antrage  in  der
beiliegenden  Adresse  des  19.  Rheinischen  Provinziallandtages  vom  2.  April  d.  J.
den  letzten  Satz  im  §.  54.  des  „Revidirten  Reglements  für  die  Provinzial-Feuersozietät
  der  Rheinprovinz“  vom  1.  September  1852.  (Gesetz  Samml.  S.  668.)
hiermit  dahin  abändern:
„Auch  Gasexplosionen  werden  als  Brandschäden  behandelt.  Die  nicht
durch  Feuer  entstandenen  Schäden  dagegen,  welche  von  Erdbeben,  Sturm,
Pulver  und  sonstigen  Explosionen,  oder  ähnlichen  Naturereignissen  herrühren,
  sind  von  der  Vergütung  ausgeschlossen.  Die  Sojzietätsdirektion
ist  jedoch  ermächtigt,  auch  in  diesen  Fällen  gegen  Explosionsgefahr  zu  versichern,
  wenn  ein  besonderer  durch  Vereinbarung  zu  bemessender  Beitrag  dafür
übernommen  wird.“

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  4.  Mai  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Sofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).