Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KC. 13. 
Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an die Vorzeiger der fäl- 
ligen, nicht verjährten Zinskupons von der Kasse des Pfandbriefamtes gezahlt. 
14. 
Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Kupons-Serie ausgegeben ist, 
und gegen Produktion des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Kupons 
von der Kasse des Pfandbriefamtes verabfolgt, sofern nicht vorher von dem Be- 
sitzer des Pfandbriefes schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, in welchem 
Falle die Ausreichung der neuen Kupons-Serie an denjenigen erfolgt, welcher 
den Pfandbrief vorlegt. 
Für diejenigen Pfandbriefe, welche bereits dem Amortisationsfonds über- 
wiesen sind (F. 42.), sowie diejenigen, welche bereits zur Verloosung öffentlich 
aufgerufen sind (F. 43.), sowie endlich diejenigen, welche rechtskräftig amortisirt 
sind, findet die Ausreichung einer neuen Kupons-Serie nicht statt. 
KC. 15. 
Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschrei- 
bungen des Pfandbriefamtes entspringenden Forderungen mit dem Reservefonds 
des Institutes und mit den dem Pfandbriefamt bestellten Hypotheken Sichekheit 
gewährt, mit letzteren in der Art, daß der Pfandbrief-Inhaber, soweit die Befrie- 
digung seiner fälligen Forderungen. nicht sofort aus der Kasse des Pfandbrief- 
amtes erfolgt, befugt ist, in Heze der ihm zustehenden Forderung aus den dem 
Institut gehörigen Hypotheken-Aktivis sich diejenigen richterlich mit den Rechten 
eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche 
dem Institut gegen das Grundstück oder den Besitzer zugestanden haben, gehen 
hierdurch auf ihn über. « *- · 
DerReservefondssollbisauföhevonlOProzentderausgefertigtenkapflichtuw 
Pfandbriefe gebracht werden (vergl. §. 40.). en des Grund- 
Er hat die etwa ausbleibenden Zmszahlungen der Grundbesitzer vorzu- ziere otgb 
schießen, und diese sind verpflichtet, von dergleichen Vorschüssen 5 Prozent Zinsen Planhbrien 
u entrichten. der Reporyn 
Außerdem ist die Direktion ermächtigt, gegen säumige Zinszahler von sonds veltat 
ihrem Kündigungsrecht (vergl. K. 29.) Gebrauch zu machen. bee Sinesan- 
Aus dem Reservefonds sind außerdem zu bestreiten die etwaigen Kapital-schiehen mß. 
ausfälle, sowie, wenn der Verwaltungesonde dazu nicht ausreicht, die Vorschüsse 
zur Beitreibung der dem Institute zustehenden Forderungen. 
E. 17. 
Die Feststellung des Werthes der bei dem Uimdbriefamtt zur Beleihung crundsägze für 
angemeldeten Grundstücke (F. 4.) erfolgt nach dem Bauwerth der auf demselben die gesellen 
beßtndlichen Gebäude und nach dem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten z beleihendes 
zehn Jahre vor der Beleihung. Grundstück. 
(Dr. 7087.) 6. 18.
	        
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