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KC. 13.
Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an die Vorzeiger der fäl-
ligen, nicht verjährten Zinskupons von der Kasse des Pfandbriefamtes gezahlt.
14.
Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Kupons-Serie ausgegeben ist,
und gegen Produktion des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Kupons
von der Kasse des Pfandbriefamtes verabfolgt, sofern nicht vorher von dem Be-
sitzer des Pfandbriefes schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, in welchem
Falle die Ausreichung der neuen Kupons-Serie an denjenigen erfolgt, welcher
den Pfandbrief vorlegt.
Für diejenigen Pfandbriefe, welche bereits dem Amortisationsfonds über-
wiesen sind (F. 42.), sowie diejenigen, welche bereits zur Verloosung öffentlich
aufgerufen sind (F. 43.), sowie endlich diejenigen, welche rechtskräftig amortisirt
sind, findet die Ausreichung einer neuen Kupons-Serie nicht statt.
KC. 15.
Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschrei-
bungen des Pfandbriefamtes entspringenden Forderungen mit dem Reservefonds
des Institutes und mit den dem Pfandbriefamt bestellten Hypotheken Sichekheit
gewährt, mit letzteren in der Art, daß der Pfandbrief-Inhaber, soweit die Befrie-
digung seiner fälligen Forderungen. nicht sofort aus der Kasse des Pfandbrief-
amtes erfolgt, befugt ist, in Heze der ihm zustehenden Forderung aus den dem
Institut gehörigen Hypotheken-Aktivis sich diejenigen richterlich mit den Rechten
eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche
dem Institut gegen das Grundstück oder den Besitzer zugestanden haben, gehen
hierdurch auf ihn über. « *- ·
DerReservefondssollbisauföhevonlOProzentderausgefertigtenkapflichtuw
Pfandbriefe gebracht werden (vergl. §. 40.). en des Grund-
Er hat die etwa ausbleibenden Zmszahlungen der Grundbesitzer vorzu- ziere otgb
schießen, und diese sind verpflichtet, von dergleichen Vorschüssen 5 Prozent Zinsen Planhbrien
u entrichten. der Reporyn
Außerdem ist die Direktion ermächtigt, gegen säumige Zinszahler von sonds veltat
ihrem Kündigungsrecht (vergl. K. 29.) Gebrauch zu machen. bee Sinesan-
Aus dem Reservefonds sind außerdem zu bestreiten die etwaigen Kapital-schiehen mß.
ausfälle, sowie, wenn der Verwaltungesonde dazu nicht ausreicht, die Vorschüsse
zur Beitreibung der dem Institute zustehenden Forderungen.
E. 17.
Die Feststellung des Werthes der bei dem Uimdbriefamtt zur Beleihung crundsägze für
angemeldeten Grundstücke (F. 4.) erfolgt nach dem Bauwerth der auf demselben die gesellen
beßtndlichen Gebäude und nach dem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten z beleihendes
zehn Jahre vor der Beleihung. Grundstück.
(Dr. 7087.) 6. 18.