Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. 
Obligation 
des Osteroder Kreises 
II. Emission 
Littr. . . . .. N 
über 
.......... ThalerPteußifchKurant. 
Auf Grund des unten bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
23. November 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 25,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission des Osteroder Kreises Namens des genannten Kreises 
durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver- 
schreibung zu einer Darlehnsschuld vo ... Thalern Preußisch Kurant, 
mice 8 den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver- 
zinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1869. ab allmälig aus einem Tilgungöfonds, welcher mit wenigstens 
Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen, gebildet wird. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich das Recht vor, den 
Tigungsfonde durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungs- 
termine in dem Amtsblatte der Kömglichen Regierung zu Königsberg, dem Kreis. 
blatte des Osteroder Kreises, in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung und 
in dem Preußischen Staatsanzeiger. 
Bis z dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von
	        
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