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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 39. ——
(Nr. 7110.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Mai 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte, ausschließlich des Rechts der Chausseegeld- Erhebung, an
die Stadtgemeinde Breslau für den Bau und die Unterhaltung einer
Chaussee von dem Nullpunkte an der Verbindungs-Eisenbahn bis an den
Eingang des Dorfes Gräbschen.
A Ihren Bericht vom 12. Mai d. J. will Ich der Stadtgemeinde Breslau
zu dem von derselben in einer Breite von 40 Fuß, einschließlich eines Fußgänger-
weges von 10 Fuß, projektirten und von Mir hiermit genehmigten Bau einer
Chaussee von dem Nullpunkte an der Verbindun de isend bis an den Eingang
des Dorfes Gräbschen das Expropriationsrecht Behufs Erwerbung der zu diesem
Bau erforderlichen Fläche innerhalb der Gräbschener Feldmark, ingleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialten, nach Maaß-
Lbe. der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
traße hiermit verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf
die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 18. Mai 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Minister des Innern.
Jahreong 1668. (Nr. 7100) 74 (Nr. 711I.)
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1868.