Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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G. 11. 
Die vier Vorstandsmitglicder und für jeden ein Stellvertreter werden von 
allen Verbandsgenossen auf schs Jahre gewählt, und diese wählen den Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreter, welche nicht zu den Verbandsgenossen zu ge- 
hören brauchen, ebenfalls auf sechs Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte des Vorstandes aus und wird durch 
Neuwahl ersetzt. 
Die das erste Mal ausscheidenden zwei Mitglieder und Stellvertreter 
werden durch das Loos bestimmt. 
Die Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig. 
Wählbar ist jeder großjährige Genosse des Verbandes, welcher den Voll- 
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch richterliches Erkenntniß verloren hat. 
Wählbar sind auch die Pächter, Verwalter und Generalbevollmächtigten 
derjenigen Genoseen, welche selbst wählbar sind. 
ie Wirkung der Wahl erlischt mit dem Aufhören der Wählbarkeit. 
Die Stellvertreter nehmen in Behinderungsfällen des Vorstandsmitgliedes 
dessen Stelle ein. 
Außerdem tritt, wenn ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlezeit 
stirbt, oder aus dem Genossenschaftsgebiet verzieht, dessen Stellvertreter für die 
laufende Wahlperiode ein. 
Eine Ersatzwahl findet nur statt, wenn außer dem Vorsitzenden nicht noch 
zwei Mitglieder oder Stellvertreter vorhanden sind. 
C. 12. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines zum Ver- 
bande gehörigen Grundstücks von wenigstens Einem Morgen, welcher mit seinen 
Beiträgen zur Verbandskasse nicht im Rückstande und im Vollbesitz der bürger- 
lichen Rechte ist. Das Stimmrecht von Frauen und Minderjährigen darf nur 
durch die gesetzlichen Vertreter, resp. durch Bevollmächtigte, ausgeübt werden. 
Gehört ein Grundstück mehreren Genossen gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. Die Liste der 
Wähler wird vom Vorsitzenden mit Hülfe der Gemeindevorsteher aufgestellt, und 
diese wird je drei Tage lang extraktweise in den Schulzenämtern zu Briesenhorst 
und Lindwerder ausgelegt. ährend dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen 
die Richtigkeit der Liste Einwendungen bei dem Vorsitzenden erheben, deren Ent- 
scheidung dem Vorstande zusteht. 
Der Wahltermin, zu welchem der Besitzer des Ritterguts Dölzig-Hammer 
ebenfalls zu laden ist, wird vom Vorsitzenden abgehalten, jedoch ist derselbe be- 
fugt, hiermit ein anderes Mitglied des Vorstandes zu beauftragen. 
Die Wahl geschieht nach Stimmenmehrheit. 
Jeder Genosse, der fünfzehn Morzen und weniger (jedoch mindestens 
Einen Morgen) in der Meliorationsfläche besitzt, hat Eine Stimmej) jeder Ge- 
nosse, der dreißig Morgen und weniger besitzt, hat zwei Stimmen und so fort 
bei jeden fünfzehn Morgen größeren Besitzes Eine Stimme mehr. 
Im
	        
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