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G. 11.
Die vier Vorstandsmitglicder und für jeden ein Stellvertreter werden von
allen Verbandsgenossen auf schs Jahre gewählt, und diese wählen den Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter, welche nicht zu den Verbandsgenossen zu ge-
hören brauchen, ebenfalls auf sechs Jahre.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte des Vorstandes aus und wird durch
Neuwahl ersetzt.
Die das erste Mal ausscheidenden zwei Mitglieder und Stellvertreter
werden durch das Loos bestimmt.
Die Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig.
Wählbar ist jeder großjährige Genosse des Verbandes, welcher den Voll-
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch richterliches Erkenntniß verloren hat.
Wählbar sind auch die Pächter, Verwalter und Generalbevollmächtigten
derjenigen Genoseen, welche selbst wählbar sind.
ie Wirkung der Wahl erlischt mit dem Aufhören der Wählbarkeit.
Die Stellvertreter nehmen in Behinderungsfällen des Vorstandsmitgliedes
dessen Stelle ein.
Außerdem tritt, wenn ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlezeit
stirbt, oder aus dem Genossenschaftsgebiet verzieht, dessen Stellvertreter für die
laufende Wahlperiode ein.
Eine Ersatzwahl findet nur statt, wenn außer dem Vorsitzenden nicht noch
zwei Mitglieder oder Stellvertreter vorhanden sind.
C. 12.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines zum Ver-
bande gehörigen Grundstücks von wenigstens Einem Morgen, welcher mit seinen
Beiträgen zur Verbandskasse nicht im Rückstande und im Vollbesitz der bürger-
lichen Rechte ist. Das Stimmrecht von Frauen und Minderjährigen darf nur
durch die gesetzlichen Vertreter, resp. durch Bevollmächtigte, ausgeübt werden.
Gehört ein Grundstück mehreren Genossen gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. Die Liste der
Wähler wird vom Vorsitzenden mit Hülfe der Gemeindevorsteher aufgestellt, und
diese wird je drei Tage lang extraktweise in den Schulzenämtern zu Briesenhorst
und Lindwerder ausgelegt. ährend dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen
die Richtigkeit der Liste Einwendungen bei dem Vorsitzenden erheben, deren Ent-
scheidung dem Vorstande zusteht.
Der Wahltermin, zu welchem der Besitzer des Ritterguts Dölzig-Hammer
ebenfalls zu laden ist, wird vom Vorsitzenden abgehalten, jedoch ist derselbe be-
fugt, hiermit ein anderes Mitglied des Vorstandes zu beauftragen.
Die Wahl geschieht nach Stimmenmehrheit.
Jeder Genosse, der fünfzehn Morzen und weniger (jedoch mindestens
Einen Morgen) in der Meliorationsfläche besitzt, hat Eine Stimmej) jeder Ge-
nosse, der dreißig Morgen und weniger besitzt, hat zwei Stimmen und so fort
bei jeden fünfzehn Morgen größeren Besitzes Eine Stimme mehr.
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