Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht. In dem Kataster 
sind die betheiligten Grundstücke nach Verhälins des durch die Melioration ab- 
zuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils in drei Klassen zu thei- 
len, von denen ein Preußischer Morgen 
der ersten Klasse zu drei Theilen, 
der zweiten Klasse zu zwei Theilen, 
der dritten Klasse zu einem Theile 
heranzuziehen ist. 
" ie Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung er- 
nannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich bei 
dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen kann. 
Das Kataster ist den Rittergutsbesitzern und den Vorständen der Gemeinden, 
welchen die übrigen Betheiligten angehören, extraktweise mitzutheilen und bei dem 
Landrathe des Posener Kreises vier Wochen lang offen zu legen. 
Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben 
werden. 
Dieselben sind bei dem Landrathe des Posener Kreises anzubringen. 
Die Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt und 
außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Der Landrath des Posener Kreises hat die Beschwerden unter Zuziehung 
des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter Sach- 
verständigen zu untersuchen. ; 
Die Sachverständigen sind von der Regierung zu Posen zu ernennen. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht" sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstainden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die 
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs- 
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu. Posen ausgefertigt 
und dem Landrathe des Posener Kreises zugesendet. Auf Grund des Katasters 
werden die Heberollen aufgestellt. 
So lange das Kataster in der oben vorgeschriebenen Weise nicht auf- 
geseel ist, können nach Maaßgabe der im Besitzstandsregister — zusammen- 
gestellt durch Feldmesser Biedermann im November 1865. — als betheiligt bei 
der Melioration aufgenommenen Flächen, jedoch mit Ausschluß der Seeflächen, 
Beiträge ausgeschrieben und eingezogen werden, vorbehaltlich späterer Aus- 
leichung. 
8 9 — 
Die Flächen der Seen, durch welche der Samicabach von Tomice-Mühle 
bis Wytobel-Mühle hindurchfließt, sowie die Fläche des seitwärts belegenen Groß- 
dorfer Sees bleiben als zur Zeit nicht beitragspflichtig in dem nach §. 4. auf- 
gestellten Kataster außer Ansatz. 
(Nr. 6962, 4 Wer-
	        
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