Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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untersucht  und  entschieden,  soweit  nicht  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens
im  §.  2.  etwas  Anderes  vorgeschrieben  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Tbeile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schicbsericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abgangs  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

.  9.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat-  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im
September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

C.  10.

Der  Verband  ist  dem  Ober-Aufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landes-Polizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
1rd  znt  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.

K.  11.