Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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digen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der Regierung zu Posen 
zu ernennen. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und das 
Vorstandsmitglied bekannt gemacht) sind beide Theile mit dem Resultate einver- 
stunden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die Akten 
der Regierung zu Posen zur Entscheidung eingereicht. 
innen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs--Ent- 
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen An- 
elegenheiten zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten der- 
Hüben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Posen ausgefertigt 
und dem Landrathe des Kostener Kreises zugesendet. 
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
So lange das Kataster in der oben vorgeschriebenen Werse nicht festgestellt 
ist, können nahh Maaßgabe der im Kataster — gefertigt durch den Kreisbaumeister 
Rose zu Kosten am 31. Mai 1866.— als betheiligt bei der Melioration aufge- 
nommenen Flächen Beiträge ausgeschrieben und eingezogen werden, vorbehaltlich 
späterer Ausgleichung. 
G. 5. 
Die Flächen der zu senkenden Seen bleiben als zur Zeit nicht beitragspflich- 
tig in dem nach F. 4. aufgstellten Kataster außer Ansatz. 
Werden bisherige Seeflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen Flächen 
nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesen P fessteien zu lassen. 
Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausführung der Seesenkung sind die wasser- 
frei gewordenen früheren Seeflächen nach dem im §. 4. geordneten Verfahren 
einzuschätzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Einschätzung nach- 
träglich in das Kataster aufzunehmen. 
Nach erfolgter Ausnahme in das Kataster haben die Besitzer der diesfälligen 
Flächen an Neubaukosten, d. i. an Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes, 
pro Morgen den gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen Klasse von 
den übrigen Verbandsmitgliedern aufgebracht worden 9 nachträglich zur Verbands- 
kasse zu zahlen, welche eingehende Summe nach Bedürfniß des Verbandes zu 
verwenden ist. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster kommenden 
1. Januar ab nehmen die Besitzer der aufgenommenen früheren Seelächen an 
der Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil, und zwar in demselben Verhält- 
nisse, wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen Flächen der gleichen Kataster- 
lassen. 
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F. 6. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Kostener Kreises soll zugleich Sogzietätsdirektor sein. 
Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts 
und den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen An- 
(Nr. 7129.) 82“
	        
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