Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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digen  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  Posen
zu  ernennen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und  das
Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht)  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstunden,
  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die  Akten
der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

innen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs--Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Anelegenheiten
  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  der-Hüben
  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  zugesendet.

Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.

So  lange  das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Werse  nicht  festgestellt
ist,  können  nahh  Maaßgabe  der  im  Kataster  —  gefertigt  durch  den  Kreisbaumeister
Rose  zu  Kosten  am  31.  Mai  1866.—  als  betheiligt  bei  der  Melioration  aufgenommenen
  Flächen  Beiträge  ausgeschrieben  und  eingezogen  werden,  vorbehaltlich
späterer  Ausgleichung.

G.  5.

Die  Flächen  der  zu  senkenden  Seen  bleiben  als  zur  Zeit  nicht  beitragspflichtig
  in  dem  nach  F.  4.  aufgstellten  Kataster  außer  Ansatz.

Werden  bisherige  Seeflächen  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
wasserfrei,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Umfang  der  diesfälligen  Flächen
nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Ausführung  der  Seesen  P  fessteien  zu  lassen.
Nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  Ausführung  der  Seesenkung  sind  die  wasserfrei
  gewordenen  früheren  Seeflächen  nach  dem  im  §.  4.  geordneten  Verfahren
einzuschätzen  und  nach  Feststellung  der  Beitragspflichtigkeit  und  Einschätzung  nachträglich
  in  das  Kataster  aufzunehmen.

Nach  erfolgter  Ausnahme  in  das  Kataster  haben  die  Besitzer  der  diesfälligen
Flächen  an  Neubaukosten,  d.  i.  an  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes,
pro  Morgen  den  gleichen  Betrag,  welcher  pro  Morgen  der  gleichen  Klasse  von
den  übrigen  Verbandsmitgliedern  aufgebracht  worden  9  nachträglich  zur  Verbandskasse
  zu  zahlen,  welche  eingehende  Summe  nach  Bedürfniß  des  Verbandes  zu
verwenden  ist.  Von  dem  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster  kommenden
1.  Januar  ab  nehmen  die  Besitzer  der  aufgenommenen  früheren  Seelächen  an
der  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  Antheil,  und  zwar  in  demselben  Verhältnisse,
  wie  die  Besitzer  der  übrigen  beitragspflichtigen  Flächen  der  gleichen  Katasterlassen.


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F.  6.
An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Kostener  Kreises  soll  zugleich  Sogzietätsdirektor  sein.
Derselbe  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts
und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  An-(Nr.
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