Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens bes Staaks nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868. 
(l. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Oletkoer Kreises 
III. Serie 
Littr. . 
üler 
. . . . . .. Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unterni . . . . . .. . . . . . . . . . .. Allerhöchst bestätigten Kreistags- 
beschlusses vom 18. November 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 
14,000 Thalern bekennt sich das Kuratorium der Kreis- Kommunalkasse des 
Kreises Oletzto Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber guültige, 
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
. . . .. Thalern, in Buchstaben .. . . . . . ... Thalern Preußisch Kurant nach 
dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche an den Kreis baar bezahlt worden 
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der 
Schuld
	        
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