Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Königlich Preußische Regierung wird alsdann mit dem Senate der 
freien und Hansestabt Hamburg wegen Ordnung der beiderseitigen Beziehungen 
zu einander, beziehungsweise zu den Bahn-Unternehmern in Verhandlung treten 
und nach hierüber erfolgter Areinbarung unter den in Preußen üblichen Bedin- 
gungen die Konzession zu der Anlage ertheilen. 
Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Ratifkation vorzelegt und 
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 18. März 1868. 
(L. S.) v. Wolf. (L. S.) Merck. 
(L. S.) Jordan. (L. S.) Krüger. 
Der vorstehende Vertrag ist ratiftjirt worden, und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 7135.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Mai 1868., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an die Kreise Greifenhagen und Soldin für den 
Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von Liebenow an 
der Greifenhagen- Bahner Kreisstraße nach Fiddichow im Kreise Greifen- 
hagen, Regicerungsbezirk Stettin, 2) von Rufen an der Soldin-Schön- 
stießer Kreisstraße bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Bahn im 
Kreise Soldin, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen: 
1) im Kreise Greifenhagen, Regierungsbezirk Stettin, von Liebenow an der 
Greifenhagen-Bahner Kreisstraße nach Fiddichow, 2) im Kreise Soldin, Regie- 
rungsbezirk Frankfurt a. d. O., von Rufen an der Soldin-Schönfließer Kreis- 
straße bis zur Kreisarenze in der Richtung auf Bahn, genehmigt habe, verleihe 
Ich hierdurch dem Kreise Greifenhagen in Bezug auf die Straße zu 1. und die 
von ihm zum Bau und zur Unterhaltung übernommene Strecke der Straße 
zu 2. innerhalb des Soldiner Kreises von der Kreisgrenze bis zur Rufener Feld- 
marksgrenze, desgleichen dem Soldiner Kreise in Bezug auf die von diesem Kreise 
auszuführende Strecke der Straße zu 2. das Expropriationsrecht für die zu die- 
(Nr. 7134—7136.) sen
	        
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