Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

K. 27. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
im zweiten Kalenderquartale eines jeden Geschäfts. bez. Betriebsjahres. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben find: 
1) r Bericht des Vorstandes uͤber die Lage der Geschäfte und die Bilanz 
5. 25.); 
2) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren; 
3) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Rechnungen 
und der Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über ge- 
zogene Monita, sowie über die Vorschläge zur Dividendenvertheilung; 
4) Beschlußnahme über diesenigen Angelegenheiten, welche der General- 
versammlung von dem Vorstande, oder den Revisoren, oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
5) Feststellung der den Mitgliedern des Vorstandes und den Revisoren zu 
gewährenden Remuneration. 
28. 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General. 
versammlung dem Vorßszenden des Vorstandes schriftlich mitgetheilt werden, daß 
dieselben gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches noch in die öffentliche, zur 
Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, widrigen- 
falls d Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu ver- 
tagen ist. 
G. 29. 
Außerordentliche Generalversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in 
denen der Vorstand, oder die Revisoren, oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig 
erachtet, sowie auf Untrag, der Aktionaire, gemäß Artikel 237. des Handelsgeseg. 
buches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emit- 
tirten Stamm-= und Prioritäts-Stammaktien und unter Angabe der Gründe und 
des Zweckes bei dem Vorstande gestellt ist. In der Einladung muß der Gegen- 
stand der zu verhandelnden Geschäfte kurz angedeutet werden. 
(Nr. 7141.) K. 30.
	        
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