Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KC. 44. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht 
und find der Gellchat- nach Maaßgabe des Gesetzes (§. 132. Tit. 6. Theil II. 
des Allgemeinen Landrechts und Art. 241. des Handelsgesetzbuches) für ihre Hand- 
lungen verhaftet. Rechtsstreitigkeiten wischen der Gesellschaft und den Mitglie- 
dern des Vorstandes sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen. 
. 45. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes wird auf fünf Jahre fest- 
esetzt, welche von der wählenden ordentlichen Generalversammlung an einschließ- 
ich derselben bis zu der ihr folgenden sechsten ordentlichen Generalversammlung 
berechnet werden. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
F 46. 
Austritt, Entsetzung, Suspension. 
Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nach vorgängiger vier- 
wöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. 
Ein Austritt ist nothwendig, wenn die im FH. 39. erwähnten Fälle der 
Wahlunfähigkeit eintreten. 
Auch kann in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung 
des Vorstandes durch einen Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mit- 
glied desselben bis zur definitiven Entscheidung in der nächsten Generalversamm- 
lung angeordnet werden. 
In allen diesen Fällen hat der Vorstand die interimistische Wahl eines 
anderen Mitgliedes bis zur nächsten Generalversammlung vorzunehmen. Das 
Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung einer Gerichts. 
person oder eines Notars ausgenommen werden. 
Der Gesellschaft steht endlich auch das Recht zu, jedes Mitglied des Vor- 
standes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staats- 
regierung verlangt, oder auf den Antrag des Vorstandes oder der Revisoren in 
einer Grrnlnersaummlung beschlossen wird. 
Ein derartiger Antrag der Revisoren muß zunächst bei dem Vorstande 
barß eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen 
ersammlung genehmigt, demnächst aber lder Generalversammlung vorgelegt 
werden. 
KS. 47. 
Remuneration. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren 
Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalversammlung festgesetzt * 
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