Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Fr. 7146.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Ruhrort, Regierungsbezirks Düsseldorf, zum Betrage von 120,000 Thalern- 
Vom 13. Juni 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung zu 
Ruhrort darauf angetragen haben, zur Regulirung des städtischen Schuldenwesens 
und zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen eine Anleihe 
von 120,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen 
Wir in Gemähheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aus- 
stellung von Einhundert zwanzigtausend Thalern Ruhrorter Stadt-Obligationen, 
„welche nach dem anliegenden Schema in 300 Apoints, und zwar 
100 Apoints à 200 Rthlr., 
200 à 500 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verfinsen und, von Seiten der 
Gläubiger unkündbar, mit wenigstens Einem Prozent der Kapitalschuld, unter 
Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, alljährlich zu amortisiren 
sind. Vorstehendes Privilegium) welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
und ohne dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen, ertheilen, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 13. Juni 1868. 
(#. .) WMilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Rhein-
	        
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