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festgesetzten Entschädigungssummen, sowie die Summen aller übrigen in
der Rechnung je nach hren besonderen Titeln erscheinenden Einnahmen
und Ausgaben zu ersehen sind, durch die Amtsblätter der Provinz alljährlich
zur öffentlichen Kenntniß gebracht und eine Ausfertigung dieser
Uebersicht an den Minister des Innern eingesandt werden.
Die beiden letzten Absätze des F. 97. bleiben unverändert.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Bar #ms, den 15. Juli 1868.
Wilhelm.
Für den Minister des Innern.
.v. d. Heydt.
An den Minister des Innern. veh Hev
(Jr. 7160.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1868., betreffend die Einsetzung einer Behörde
unter der Firma: -Königliche Direktion der Main-Weser--Bahn-, sowie
die Auflösung der bisher unter den Titeln -Königliche Eisenbahn-Direktion
(Main-Weser)# und -Direktion der Main-Weser-Bahn= in Kassel beziehungsweise
Frankfurt bestandenen Behörden.
A## Ihren Bericht vom 16. Juli d. J. ermächtige Ich Sie, Behufs Ausführung
des §. 2. des Staatsvertrages mit dem Großherzogthum Hessen vom
30. Mai d. J. für die einheitliche Verwaltung des ganzen Main-Weser-Bahn=Unternehmens
unter dem Titel „Königliche Direktion der Main-Weser-Bahn“
eine Behörde einzusetzen, welche von Ihnen unmittelbar ressortiren, in Kassel
ihren Sitz nehmen und in Betreff der ihr übertragenen Geschäfte alle Befugnisse
und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Deegleichen ehtige Ich
Sie, die bisher unter der Firma „Königliche Eisenbahn -Direktion (Main-Weser)
zu Kassel““ und „Direktion der Main-Weser-Bahn zu Frankfurt a. M bestandenen
Behörden aufzulösen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu verössentlichen.
Bad Ems, den 20. Juli 1868. "
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerioms.
Verlin, gedruckt in der Könlglichen Geheimen Ober-Gofbuchdruckerei
(R. v. Decker).