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ßz. 4.
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations.
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Ein-
räumung einer Servitut= und vorübergehende Nutzung von Grundstücken gegen
Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1811.
(Gesetz. Samml. für 1811. S. 352.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes haben den zu dem Entwässerungskanale
erforderlichen Grund und Boden herzugeben, wofür ihnen die Grasnutzungen
ausx den Böschungen des Kanals und das verlassene Kanalbette unentgeltlich
zufällt.
Sofern der Werth der Grasnutzung und des verlassenen Kanalbettes jedoch
den Werth des Grund und Bodens, welcher zu dem neu regulirten Kanale ver-
wendet wird, nicht erreicht, wird ihnen der Mehrwerth des letzteren nach den
Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. im Wege des schiedsrichter-
lichen Verfahrens entschädigt.
. 5.
Die bestehenden Brücken über den Entwässerungskanal bedürfen keines
Umbaues und sind, nachdem etwaige durch Ausführung des Entwässerungskanals
erforderlich werdende Reparaturen an denselben auf Kosten des Verbandes aus-
geführt sind, von denjenigen im normalmäßigen Zustande zu erhalten, welchen
die Unterhaltung bisher oblag.
Sofern sich die Nothwendigkeit zur Anlage neuer Brücken über den Ent.
wässerungskanal herausstellt, werden dieselben auf Kosten des Verbandes erbaut
und unterhalten.
Die Aufsicht über die normalmäßige Erhaltung der bereits vorhandenen
Brücken führt der Vorstand des Verbandes.
g. 6.
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragspflicht
zur Herstellung und Unterhaltung ihres gemeinsamen Werkes sind durch ein
Kataster festzustellen, welches der Regierungskommissarius entwirft.
Den Maaßstab dabei bildet das Verhältniß des Vortheils, den die Melio-
ration jedem Interessenten gewährt.
Der Entwurf dieses Katasters ist den Besitzern der betheiligten Rittergüter
und den Schulzenämtern der interessirenden bäuerlichen Gemeinden im Auszuge
mitzutheilen. "
Zugleich ist in dem Kreisblatte für den Lauenburger Kreis eine vierwöchent-
(Nr. 7176. 105 « liche