Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ung  in  Magdeburg  auszufertigen  und  dem  betreffenden  Deichamte  zuzustellen.
Sobald  die  Kataster  entworfen  sind,  werden  die  Beiträge  danach  erhoben)  vorbehaltlich
  der  Ausgleichung  nach  erfolgter  Feststellung  derselben.
.  12.
I.  Die  Zahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  jeden
Verbandes  wird,  wie  nachsteht,  festgesetzt:

A.  zum  Deichamte  des  Magdeburger  Deichverbandes  bestellen:

 

1)  das  Klostergut  Prestrer  ...  1  Repräsentanten,
2)  "  ipkeleben:  1  -
3)dieGemeindePechau........................  I
4)  "  Cracruuwr  .  ..  1
5)  Prestrr  1  -

B.  zum  Deichamte  des  Elbenauer  Werder-Deichverbandes  bestellen:

1)  der  HKnigliche  Forstfiskks  ..  .  ...  1  Repräsentanten,
2)  das  Kloster  U.  l.  Frauen  als  Besitzerin  der

Kreuzhortt::  1  -

3)  das  ittergut  Randau.............  ....  .  .  .  ..  1
4)  die  Gemeinde  Ranis  1  "
5)  -  Elbena  1  "
3  ·  -  Grunewalde  .  ...................  1  -
7)  -  Plötzhrrnn  1  "
3  -  -  Prehien.......................  1  -
9)-  ·  Randau.....................  l  -
10)  -  Calenbege  -Ñ.E  1  -

C.  zum  Deichamte  des  Ehle-Deichverbandes  bestellen:
1)  das  Rittergut  Königsbdon  1  Repräsentanten
33  BWahütz“.4  Repraͤs
3)  —  -  Woltersdorf  ................  .  ...  1
4)  die  Gemeinde  Pechauuuuun  1  .
5)-  -  lötzky........................  1  -
6)  I  I  übs  ...  264  1  -
7)  -  Menz  ...  ...  ..  .  .  .  ..  ..  1  -
¾3  "  ·  WaPlitz  .......................  1  -
9)·  ·  Wotersdorf...................  1  .

Nach  Feststellung  der  Deichkataster  bleibt  es  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  vorbehalten,  die  Bezirke  und  das  Stimmoverhältniß
  in  denselben  nach  Anhörung  des  betreffenden  Deichamtes  durch  Verfügung
  anderweit  unter  Berucksichtigung  der  Beitragspflicht  zu  ordnen.

Tr.  7179)  II.  Es