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(Nr. 7189.) Allerhöchster Erlaß vom 17. August 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Frankenstein für den Bau und die Unter-
haltung einer Kreis-Chaussec von der Kreisgrenze zwischen Ober-Poms-
dorf und Baitzen über Baitzen bis zum Anschluß an die Frankenstein-
Wilhelmsthaler Chaussee bei Camens, im Regierungsbezirk Breslau.
N## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Ständen
des Kreises Frankenstein, im Regierungsbezirk Breslau) beabsichtigten chaussee-
mäßigen Ausbau der Straße von der Kreisgrenze zwischen Ober- Pomsdorf
und Baitzen über Baitzen bis zum Anschluß an die Frankenstein-Wilhelmsthaler
Chaussee bei Camens genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Fran-
kenstein das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Ueber-
nahme der künftigen haussermneigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ih en angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld-v Karif= vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei, Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7189—7190.) Nr. 7190.,