Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Diie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreiig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht 
erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. #. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin. Zinskupons 
können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher 
den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der viersthrigen Verjährungsfrist bei 
der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch 
Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, 
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin 
nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind sechs hakbschrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Fur die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünffihrige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- 
Serie esoln ei der Kreis-Kommunalkasse zu Cöslin gegen Ablieferung des der 
alteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erogt 
die Aushändigung der neuen Zinskupons= Serie an den Inhaber der Schuld- 
verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. . 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Cöslin, den n1 n 18. 
Die ständische Kreiskommission für den Eisenbahnbau im Fürstenthumer 
Kreise.
	        
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