Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, doboig durch ihre uie es mitstimmen. h ihre gesehlich 
Wählbar ist jeder Wiesengenosse, der den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behärden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; « 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest. 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beausfsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wiesen- 
schöffen abzuhalten 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
4) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
S. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General- 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein für alle Mal be- 
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß 
alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigen- 
thümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Bewässerungs- 
(r. 7194.) an-
	        
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