Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  6974.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Januar  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Kreistagsbeschlusses  des  Kreises  Allenstein,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,
  vom  8.  April  1867.  wegen  Aufbringung  der  noch  erforderlichen
Mittel  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten.

A#  Ihren  Bericht  vom  31.  Dezember  v.  J.  ertheile  Ich  dem  nebst  Proposition
  zurückfolgenden  Kreistagsbeschlusse  des  Kreises  Allenstein,  im  Regierungsbezirk
  Königsberg,  vom  8.  April  v.  J.  wegen  Aufbringung  der  noch  erforderlichen
Mittel  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten  Meine
Genehmigung  und  sende  das  von  Mir  vollzogene  Privilegium  zur  Ausfertigung
von  auf  den  Inhaber  lautenden  Kreis.  Obligationen  des  Kreises  Allenstein  im
Betrage  von  83,000  Thalern  nebst  Anlagen  zurück.

Berlin,  den  4.  Januar  1868.
Wilbelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öftntliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  6975.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Allensteiner  Kreises  im  Betrage  von  83,000  Thalern.  Vom  4.  Januar
  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Allensteiner  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  8.  April  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Veg-  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  83,000  Thalern
  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  betunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  83,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreiundachtzig  Tausend  Thalern,  welche  in
folgenden  Apoints:

11,000  Tha-