Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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11,000 Thaler à 1000 Thaler 11 Stück, 
30,000 à 500 60 
28,000 "* nà 100 - “ 280 2 
10,000 ". à 50 ·....· 200 2 
4,000 à 25 1600 
—— 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh- 
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6975.) Pro-
	        
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