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tragen. Auch hat der Verband die Unterhaltung derartiger Nebenanlagen durch
seine Beamte beaufsichtigen zu lassen und, soweit es erforderlich, in regelmäßige
Schau zu nehmen.
*)
Soweit die anzulegenden Entwässerungsgräben fremde, nicht zur Sozietät
gehörige Grundstücke durchschneiden oder berühren, sind die betreffenden Grund-
eigenthümer verpflichtet, den zu den Gräben und Bauwerken erforderlichen Grund
und Boden, desgleichen das zur Unterbringung der Erde etwa erforderliche
Terrain im Wege der Expropriation gegen Entschädigung herzugeben. Die Re-
ulirung der Entschädigung erfolgt für die im Kreise Tecklenburg belegenen
rundstücke im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Maaßgabe der
Vorschriften des §. 21. sequ. des Vorfluth-Ediktes vom 15. November 1811.,
für die in den Aemtern Fürstenau und Vörde belegenen Grundstücke nach Maaß-
gabe des Hannoverschen Gesetzes vom 22. August 1847.
Soweit dagegen die Entwässerungsgräben Grundstücke berühren, welche
zur Sozietät gehören, muß jeder Sozietätsgenosse die Anlegung der Gräben und
Bauwerke ohne Weiteres gestatten.
Für den dazu erforderlichen, der Nutzung entzogenen Grund und Boden
wird dem Besitzer, soweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammdossi-
rungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere Vortheile ersetzt werden
sollte, Entschädigung von dem Verbande gewährt Streitigkeiten hierüber werden,
i- Ausschluß es Rechtsweges, durch das Schiedsgericht (conk. F. 14.) ent-
ieden.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß bei Herstellung der Binnen-
Entwässerungs- und Bewässerungs-Anlagen im Meliorationsgebiete (K. 6.) lür
den dazu bersugebenden Grund und Boden Entschädigungsansprüche von den
Sozietätsmitgliedern erhoben werden sollten.
. S.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden geleitet von einem Vorstande,
welcher aus einem Direktor als Vorsitzenden und vier Grabenschöffen besteht.
Der Direktor und die Grabenschöffen bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz
für baare Auslagen und Versäumnisse erhält der Direktor eine jährliche Ver-
gütung, welche näch Anhörung der Generalversammlung in den einzelnen Ab-
cheilungen alle drei Jahre von der Staats-Aufsichtsbehörde festzusetzen ist.
K. 9.
Der Direktor der Sozietät, für den es der Mitgliedschaft zum Soyzietäts-
Nr. 7277.) 10“ Ver-