Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Verbande  nicht  bedarf,  wird  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  ernannt.  Die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  aus  der  Reihe  der  Genossen  auf  drei
Jahre  gewählt  und  zwar  in  der  Art,  daß  jede  Tötheilung  einen  Grabenschöffen
zu  wählen  hat.  Bei  der  Wahl  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft  Eine
Stimme.  Wer  mehr  als  zehn  Morgen  in  der  betreffenden  Abtheilung  besitzt,
hat  zwei  Stimmen,  wer  mehr  als  zwanzig  Morgen  besitzt,  hat  drei  Stimmen  u.  s.  w.)
so  daß  jeder  Mehrbesitz  von  zehn  Morgen  Eine  Stimme  mehr  verleiht.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wihlbar  zum  Schäffen  ist  derjenige,  welcher  mindestens  fünf  Morgen  im
Verbande  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Die  Wahl  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Wo  die  absolute
Mehrheit  fehlt,  sind  von  denjenigen  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen
für  sich  haben,  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen,  als  die  doppelte  Zahl
der  noch  zu  Wählenden  beträgt.  «-Bei

  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Der  von  der  Staats  Aufsschtsbehörde  zu  ernennende  Wahlkommissar  beruft
  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz  in  derselben.  Er  verpflichtet
die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Zur  Legitimation  der  Vorstandsmitglieder  dient  das  vom  Wahlkommissar
zu  bescheinigende  Wahlprotokoll.

Für  jeden  der  vier  Schöffen  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  erwählt.
Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  oder  Verhinderunzsfelen  des  Vorstandsmitgliedes
  dessen  Stelle  ein.  Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied  während
  seiner  Wahlzeit  stirbt  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt,  dessen
Stellvertreter  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  ein.

C.  10.

Der  Direktor  der  Sozietät  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
des  Statuts  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft
in  allen  Angelegenheiten  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und
außer  Gericht.  Er  hat  insbesondere

1)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  fenngestellten
Plänen  mit  Hülfe  des  betreffenden  Technikers  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen,


2)  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen  nöthigenfalls  durch
administrative  Exekution  zur  Verbandskasse  einzuziehen,  die  Zahlunger
auf  diese  Kasse  anzuweisen  und  die  Verwaltung  der  Kasse  zu  -

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